Der Asbest-Check

Die Gefahrstoffverordnung wurde verschärft. Bis zum 19. Dezember 2026 muss Ihr Betrieb liefern — als ausführendes Unternehmen oder als Auftraggeber.

Was sich geändert hat, kurz und ohne Panik

Die Gefahrstoffverordnung wurde Ende 2024 grundlegend novelliert und im Dezember 2025 im Zuge der Umsetzung der EU-Asbestrichtlinie 2023/2668 erneut angepasst. Bei Gebäuden mit Baubeginn vor dem 31. Oktober 1993 ist grundsätzlich mit Asbest zu rechnen, bis das Gegenteil belegt ist. Wer Bau-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten beauftragt, muss dem ausführenden Betrieb nach Paragraf 5a der Gefahrstoffverordnung das Baujahr mitteilen und an der Informationsermittlung mitwirken — das gilt auch für Unternehmen, die am eigenen Gebäude arbeiten lassen. Neu ist außerdem die Genehmigungspflicht nach Paragraf 11a: Abbrucharbeiten mit Asbest sind künftig auch im niedrigen und mittleren Risikobereich genehmigungspflichtig, bislang galt das nur für den hohen Risikobereich. Der Nachweis muss bis zum 19. Dezember 2026 vorliegen, Verstöße sind bußgeldbewehrt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Behörde nicht binnen vier Wochen reagiert, vorausgesetzt der Antrag ist vollständig und richtig. Hinzu kommen erweiterte Anzeigepflichten, unter anderem die namentliche Benennung der eingesetzten Beschäftigten sowie Fachkunde- und arbeitsmedizinische Vorsorgenachweise.

Für wen dieser Check ist

Ausführende Betriebe aus Bau, Ausbau, Sanitär-Heizung-Klima, Elektro, Malerei, Bodenverlegung, Dachdeckerei und Instandhaltung arbeiten regelmäßig im Bestand und müssen bis Dezember wissen, welche ihrer Tätigkeiten genehmigungspflichtig sind — und die Genehmigung rechtzeitig beantragt haben. Auftraggeber mit Bestandsimmobilien, etwa aus Industrie, Wohnungswirtschaft, Kommunen oder Eigentümerfamilien, müssen ihre Mitwirkungspflichten kennen, bevor der nächste Handwerker das Gebäude betritt — sonst haften sie mit.

Was ich für Sie tue 

Für ausführende Betriebe umfasst der Check einen Tag vor Ort und einen Bericht: eine Tätigkeitsanalyse, welche typischen Arbeiten unter welche Risikostufe im Ampelmodell fallen, eine Prüfung der unternehmensbezogenen Anzeige und des Genehmigungsbedarfs inklusive Fahrplan bis zum 19. Dezember 2026, einen Check von Fachkunde, Vorsorge und Dokumentation der Beschäftigten, sowie einen Muster-Ablauf für die Auftragsannahme mit Baujahresabfrage, Erkundung und Gefährdungsbeurteilung.

Für Auftraggeber umfasst der Check einen halben Tag und einen Bericht: eine Bestandsaufnahme der Gebäude, wo die Asbestvermutung greift, das Pflichtenpaket nach Paragraf 5a als einfachen Prozess für Einkauf und Facility Management, sowie Vertragsbausteine, was künftig von ausführenden Betrieben zu verlangen und zu prüfen ist.

Ergebnis 

Sie erhalten einen schriftlichen Bericht mit Ampel-Übersicht, konkretem Fristenfahrplan und Vorlagen, sodass Ihr Team die Umsetzung selbst stemmen kann.

Konditionen 

der Check einen Festpreis von 2.800 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Reisekosten innerhalb Nordrhein-Westfalens sind inklusive.

Termin vor dem Jahresendgeschäft sichern.

Hinweis: Die überarbeitete TRGS 519 wird für Sommer 2026 erwartet und kann Details präzisieren.

Es handelt sich nicht um Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes; die Zusammenarbeit mit Ihrer Kanzlei erfolgt auf Wunsch.