Übertragung von Unternehmerpflichten
Der Beitrag erläutert, warum Arbeitgeber ihre Pflichten im Arbeits‑ und Umweltschutz nicht allein wahrnehmen können und diese deshalb nach § 13 ArbSchG und DGUV Vorschrift 1 wirksam auf zuverlässige und fachkundige Führungskräfte übertragen sollten. Ausgangspunkt sind verstärkte behördliche Kontrollen und klare Anforderungen der Aufsichtsbehörden: Zuständigkeiten, Aufgaben, Kompetenzen und Dokumentation der Pflichtenübertragung müssen eindeutig, schriftlich und lückenlos geregelt sein. Der Artikel entwickelt dazu einen Mustertext, der nicht nur Aufgaben (z.B. Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisungen, Unterweisungen, Prüfungen, arbeitsmedizinische Vorsorge, Erste Hilfe, Brandschutz, Umgang mit Fremdfirmen, Mobbing/Diskriminierung) beschreibt, sondern ausdrücklich auch die nötigen Befugnisse, Ressourcen, Zeitanteile, Fortbildung und Unterstützung durch „beauftragte Personen“ festschreibt. Hervorgehoben wird, dass Vertretungs‑ und Weiterdelegationsregelungen sozialadäquat gestaltet werden müssen und weder Lücken noch unzulässige „Durchdelegation“ auf die unterste Ebene entstehen dürfen. Ein zentraler Baustein ist eine fair formulierte Haftungsfreistellung, die den Haftungsrahmen der beauftragten Führungskräfte begrenzt, deren Akzeptanz erhöht und zugleich das Bewusstsein für Sorgfaltspflichten schärft. Trotz wirksamer Delegation bleibt die Geschäftsleitung in der Gesamtverantwortung und muss ein angemessenes Kontrollsystem (Berichte, Stichproben, an Risiko und Unternehmensstruktur orientiert) etablieren. Insgesamt zielt das Konzept darauf, Arbeits‑ und Umweltschutz durch klare, gerecht verteilte Pflichten und Rechte zu stärken, ohne Führungskräfte einseitig zu überlasten oder rechtlich zu überfordern.
Erschienen in: Betriebliche Prävention
Mitautor: Klaus M. Alenfelder
Verlag: Erich Schmidt Verlag
Jahr: 2023