Gefahrgut - das unterschätzte Risiko in vielen Unternehmen

Gefahrgut – das unterschätzte Risiko

I. Gefahrgut – für mich ein Thema?

Ich bin mir sicher – Ja!

Das Thema Gefahr­gut ist für Sie als Unternehmer wichtig. Sie haben sich bislang nur nicht darum ge­kümmert – aus welchen Gründen auch immer.

  • Haben Sie eigene Instandhalter?
  • Benutzen Ihre Beschäftigten Spraydosen?
  • Entsorgen Sie ölhaltige Putzlappen?
  • Haben Sie Be­schäftigte, die schweißen?
  • Verwenden Sie im Unternehmen Lithium-Ionen-Batterien?

Ja, Gefahrgut ist für Sie relevant.

Ihr Gefahrstoffmanagement im Unternehmen haben Sie im Griff!

Sie und Ihre Beschäftigten wissen, welche Gefahrstoffe im Unternehmen vorhanden sind und wie diese verwendet werden, wie die Produkte gelagert werden müssen, welche persönliche Schutzausrüs­tung getragen werden muss …

Aber der Gesetzgeber hat sich auch Gedanken gemacht, wie Produkte zu Ihnen kommen und wie Produkte Ihr Unternehmen wieder verlassen – abseits des Abfallrechts. Auch dieses Feld müssen Sie beackern, d. h. Sie müssen sich damit beschäftigen, wie Sie Aufträge (Auftrag­geber des Absenders) richtig erteilen, wie Gefahrgut richtig verpackt wird, welche Kennzeichnungen erforderlich sind, und vieles mehr.

Diese Information soll Ihnen einen kleinen Einblick in die für Sie neue Welt der Gefahr­güter geben. Es kann jedoch den Blick in die jeweils geltenden Rechtsgrundlagen für den Einzelfall nicht ersetzen.

II. Was ist Gefahrgut?

„Gefährliche Güter sind Stoffe und Gegenstände, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wich­tige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können.“ §2 (1) GGBefG

Güter werden aufgrund der von ihnen ausgehenden Gefahren verschiedenen Klassen zuge­ordnet.

Im ADR gibt es folgende Klassen gefährlicher Güter:

Gefahrzettel, Großpackmittel (Placards) und Kennzeichnungen - Bundesministerium für Digitales und Verkehr

ADR = „Accord européen relatif au transport international des marchandises dangereuses par route“

Auf Deutsch bedeutet das:

„Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße“.

III. Gefahrgutbeauftragter – Brauche ich einen?

Jedes Unternehmen, das an der Beförde­rung von Gefahrgut beteiligt ist, muss mindes­tens einen Gefahrgutbeauftragten (Gb) schriftlich bestellen. Jeder Beschäftigte muss wissen, wer der Gefahrgutbeauftragte ist sowie wo und wie der Gefahrgutbeauftragte erreicht werden kann.

Nicht nur Unternehmen, die Gefahrgut be­fördern, müssen einen Gefahrgutbeauftragten bestellen, sondern auch solche Unterneh­men, die mit gefährlichen Gütern handeln, sie lagern, übergeben oder verpacken, sofern sie nicht unter Befreiungen (dazu gleich mehr) fallen.

Der Gefahrgutbeauftragte muss kein eigener Beschäftigter sein; es kann auch ein externer Gefahrgutbeauftragter schriftlich bestellt werden.

Ein Gefahrgutbeauftragter stellt sicher, dass keine Fehler im Umgang mit gefährlichen Gü­tern gemacht werden und sich das Unterneh­men somit auf rechtssicherem Terrain bewegt. Ist kein Gefahrgutbeauftragter be­stellt, gilt der Unternehmer oder Inhaber des Betriebes selbst als Gefahrgutbeauftragter; ihn treffen dann alle Pflichten und Verantwort­lichkeiten².

Aufgrund der Komplexität emp­fiehlt es sich jedoch immer einen externen Spezialisten zu beauftragen.

² § 3 (1) GbV

IV. Gefahrgutbeauftragter – Befreiungen von der Pflicht.

Für Unternehmen gibt es Befreiungsmöglichkeiten, einen Gefahrgutbeauftragten bestellen zu müssen.

Befreit sind Unternehmen³,

  • denen ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer, Triebfahrzeugführer, Schiffsführer, Besatzung in der Binnenschifffahrt, Betreiber einer Annahmestelle in der Binnenschifffahrt, Emp­fänger, Reisender, Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen, Wiederaufarbeiter von Verpackungen und Großpackmitteln (IBC) und als Stelle für Inspektionen und Prüfungen von IBC zugewiesen sind,

³ siehe § 2 GbV

  • denen ausschließlich Pflichten als Auftraggeber des Absenders zugewiesen sind und die an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr be­teiligt sind, ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR,
  • denen ausschließlich Pflichten als Entlader zugewiesen sind und die an der Beförderung ge­fährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr beteiligt sind,
  • deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter erstreckt, die von den Vorschriften des ADR/RID/ADN/IMDG-Code freigestellt sind,
  • deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter im Straßen-, Eisenbahn-, Bin­nenschiffs- oder Seeverkehr erstreckt, deren Mengen die in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR fest­gelegten höchstzulässigen Mengen nicht überschreiten,
  • deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter erstreckt, die nach den Bedingungen des Kapitels 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN/IMDG-Code freigestellt sind, und
  • die gefährliche Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben befördern, wobei dies bei radioaktiven Stoffen nur für sol­che der UN-Nummern 2908 bis 2911 gilt.
  • Die Befreiungstatbestände können auch nebeneinander in Anspruch genommen werden.

Hier lauern Fallstricke. Damit Sie nicht zu Fall kommen, sollten Sie unbedingt jemanden fragen, der sich damit auskennt.

Übrigens, auch wenn Ihre Fahrer Befreiungen beim Transport von Gefahrgut in Anspruch nehmen, so bleibt doch die Pflicht zur Gefahrgutschulung durch einen Experten.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Aufzeichnungen der Schulungen mindestens fünf Jahre nach Ablauf des Geschäftsjahres aufzubewahren. Auf Verlangen der Behörde sind diese Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

V. Spraydosen – ein Beispiel

In jedem Unternehmen fallen sie an, ob im Maschinenbau als Rostlöser oder als Lack oder als Backofenreiniger in der Gastronomie … – Spraydosen. Sie sind im betrieblichen Alltag durchgehend im Einsatz.

Was mache ich damit, wenn ich regelmäßig Spraydosen betrieblich entsorgen muss? Was muss ich beachten?

Als Beispiel sei hier das in vielen Unterneh­men verwendete WD-40® Multifunktionspro­dukt Smart Straw gewählt.

Spraydose

Im Sicherheitsdatenblatt, Version: 01.11.2021 / 0009 (zuletzt abgerufen am 05.03.2022) steht im Abschnitt 13: Hinweis zur Entsorgung die Abfallschlüsselnummer 16 05 04 gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschließlich Halonen).

Im Sicherheitsdatenblatt finde ich auch direkt Hinweise zu Gefahrgutaspekten – Abschnitt 14: Angaben zum Transport.

Aber Halt:
Der Blick in das Sicherheitsda­tenblatt ersetzt nicht den Blick in das „Gesetzbuch“.

Nicht nur, dass Sondervorschriften des Gefahrgutrechts zu beachten sind. Es gilt auch noch Augenmerk auf Regelungen des Straßenverkehrs, etc. zu legen.

Wenn man das alles berücksichtigt, was ich Ihnen nur in Auszügen darstelle, kann man nur zu einem Schluss kommen: Verzicht auf Verwendung von Spraydosen, außer es gibt absolut keine andere Lösung.

So, und jetzt gehen Sie bitte in Gedanken durch Ihr Unternehmen. Sie werden noch viele Produkte finden, die unter das Gefahrgutrecht fallen.

VI. Weitere rechtliche Anforderungen – z. B. Arbeitsschutz und Ladungssicherung.

Vergessen Sie bitte auch nicht den Arbeitsschutz und die Gefahrstoffverordnung.

Sie müssen in jedem Fall eine Gefährdungsbeurteilung, unter anderem gemäß § 6 GefStoffV, durchführen und Maßnahmen festlegen.

VII. Pflichtverletzung

Grundsätzlich sind Sie als Unternehmer für die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmun­gen verantwortlich.

Aber das kennen Sie auch aus anderen Rechtsbereichen.

Sie handeln z. B. ordnungswidrig, wenn Sie

  • einen Gefahrgutbeauftragten nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestellen
  • selbst die Funktion des Gefahrgutbeauftragten wahrnehmen, ohne im Besitz eines gültigen Schulungsnachweises zu sein,
  • nicht dafür sorgen, dass der Gefahrgutbeauftragte alle Aufgaben ordnungsgemäß er­füllen kann,
  • den Jahresbericht nicht mindestens fünf Jahre aufbewahren oder nicht rechtzeitig vorlegen,
    den Unfallbericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegen.

Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geld­buße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden, plus Eintragung in das Gewerbezen­tralregister (Geldbuße mehr als zweihundert Euro).

VIII. Experte im Einsatz – Ihr Mehrwert.

Sie wollen schneller von A nach B kommen.<br />
Lassen Sie uns sprechen.

Im Management Ihres Unternehmens sind Sie stets gefordert, Wachstum und Prozessfluss si­cherzustellen und zu optimieren. All das geht häufig zulasten Ihrer Kernkompetenz und be­ansprucht wertvolle Ressourcen.

Zögern Sie bitte nicht, zu fragen! Sei es, um bei Ihnen eine Veränderung Ihres Gefahrgutmanagements zu erreichen oder um die Verantwortlichen Ihres Hauses darin zu trai­nieren (on the job).

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die sich an der DIN EN ISO 20700:2019-01, Leitlinien für Unternehmensberatungsdienstleistungen, orientieren.

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